Überziehungszinsen werden berechnet, wenn die vereinbarte Kreditlinie überschritten wird. Im Privatkundenbereich finden sich diese Zinsen in der Regel im Bereich der Girokonten. Diese haben (nach Aufbrauchen des Guthabens) oft ein gewisses Dispositionslimit, dass zu einem günstigeren Zinssatz genutzt werden kann. Wird auch dieses Limit überschritten berechnet die Bank für den Überschreitungsbetrag Überziehungszinsen.
Die Überziehungszinsen lagen und liegen auch in Zeiten niedrigster Anlagezinsen in der Regel in einem Bereich von über 10 Prozent. Die Höhe variiert natürlich je nach Bank aber prinzipiell sollte man davon aus gehen, dass ein Kredit für den Überziehungszinsen berechnet werden die teuerste Form eines Kredites ist.
Dazu kommt, dass die Festlegung der Zinshöhe nicht fix ist sondern geändert werden kann. In den AGB verschiedener Bankhäuser heißt es dazu:
„Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Bank berechtigt, einen veränderlichen Sollzinssatz den Veränderungen ihrer wechselnden und bei Vertragsabschluss oft nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den sich ändernden Durchschnittssätzen für EURIBOR-Dreimonatsgeld erkennbar, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden.
Die Bank überprüft den Sollzinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung bzw. bei Ablauf der Sollzinsbindung ermittelten Monatsdurchschnitt um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Sollzinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; entsprechend wird die Bank den Sollzinssatz nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR – Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat.“
Diese Vorgehensweise wurde teilweise bereits gerichtlich moniert, es gibt aber vereinzelt immer noch solche Passagen in den AGB der Banken.
Video: Das sagt die Stiftung Warentest
https://youtu.be/1MreGcdngVI
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